Grußwort von Jochen Bauer
zum Antikriegstag 2016

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Namen des DGB Stadtverbandes Bochum begrüße ich euch zur diesjährigen Veranstaltung zum Antikriegstag. Mein besonderer Gruß gilt unserem Referenten Serdar Yüksel, der uns über die Situation im Kosovo informieren wird. Herzlich willkommen!
Zum dritten Mal seit 2014 treffen wir uns in Bochum wieder zum Antikriegstag. Seitdem haben sich Konfliktsituationen international und im Inneren weiter verschärft.
Länder in Europa werden von terroristischen Anschlägen erschüttert. Um Europa herum hat sich ein Feuergürtel gelegt: die Lage in der Ukraine, der Türkei, dem Irak, Syrien und Libyen sind Ausdruck der Lage, deren Ursachen in der neoliberalen Verteilungspolitik und der kapitalistischen Globalisierung begründet liegen. Globalisiert wurde vor allem die Gewalt und soziale Ungerechtigkeit.
Die beschriebenen Konflikte sind Folgen eines vom Westen angeheizten Kampf um Absatzmärkte und Rohstoffe, gepaart mit einem Bewusstsein in der Welt tun und lassen zu können, was den eigenen wirtschaftlichen und politischen Interessen dient.
Wenn man die gegenwärtige Entwicklung betrachtet, muss uns Angst zu Bange werden:
So redete Bundespräsident Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz in  Geschichtsvergessenheit davon, dass Deutschland mehr Verantwortung in der Welt übernehmen soll, was nichts anderes bedeutet, als dass sich Deutschland an Kriegen beteiligen soll.
Bundeskanzlerin Merkel verschließt die Augen vor dem Krieg der Türkei gegen die kurdische Zivilbevölkerung.  Sie schaut tatenlos zu, wie Städte wie Cizre oder Diyabakir in Schutt und Asche gelegt werden, nur um ihren schmutzigen Flüchtlingsdeal mit dem Despoten Erdogan nicht zu gefährden.
Die Eliten in Wirtschaft und Politik geben sich nicht damit zufrieden Exportweltmeister zu sein, sondern wollen offensichtlich auch Exportweltmeister von Rüstungsgütern werden und heizen mit dem Export von Waffen und Kriegsgerät in Krisenregion internationale Konflikte weiter an.
Von deutschem Boden aus führt die USA einen mörderischen Drohnenkrieg gegen ihre vermeintlichen Gegner und schreckt z.B. nicht davor zurück Hochzeitsgesellschaften oder Krankenhäuser in Afghanistan unter Beschuss zu nehmen.
Doch nicht genug davon! Ungeachtet der Tatsache, dass vor knapp 100 Jahren Reichswehrminister Noske die Teilnehmer eines Generalstreiks durch die Reichswehr hat zusammen schießen lassen, gibt es Pläne, die Bundeswehr im Inneren einzusetzen. Wenn die Väter des Grundgesetzes den Einsatz der Bundeswehr im Inneren nicht vorgesehen haben, hatten sie einen guten Grund dafür. Um es deutlich zu sagen: wenn Bundeswehrsoldaten helfen die Folgen von Naturkatastrophen zu beheben und Deiche reparieren, dann ist nichts dagegen einzuwenden. Ansonsten hat die Bundeswehr im Inneren nicht zu suchen!
Offensichtlich aber ist es in der deutschen Medienlandschaft ein Tabu über die Ursachen von Krieg und Gewalt zu sprechen. Gern ist von islamistisch motiviertem Terror die Rede. Die Katastrophe ist, dass die Medien, wenn es eigentlich darum ginge, kritische Fragen zu stellen, schweigen. Viel lieber sind sie Sprachrohr der Eliten und geben deren Position wieder, z.B. was die schwarz-weiß Malerei in Bezug auf die Entstehung von Terrorismus betrifft. Was sind denn gemäßigte Rebellen? Und was ist überhaupt Terrorismus? Terrorismus wird fast ausschließlich mit islamistischen Fundamentalisten in Verbindung gebracht. Darüber, dass es rechten Terrorismus in Deutschland gibt, wird geschwiegen. In diesem Jahr hat es bereits 600 Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte gegeben. Das ist Terrorismus – und er kommt von rechts. Faschismus darf in dieser Gesellschaft keinen Platz haben!
Die deutsche Einheit wäre ohne die damalige Sowjetunion nicht möglich gewesen und ist Resultat einer deutschen Friedenspolitik, die unter dem Etikett „Wandel durch Annäherung“ firmierte und von Egon Bahr und Willy Brandt vorangetrieben wurde. Die Aussöhnung mit den Völkern Osteuropas und schließlich die Wiedervereinigung waren die Resultate dieser Politik. Diese Politik ist offensichtlich nicht mehr gefragt. Vielmehr wird Hand in Hand mit Nationalisten in ehemaligen Ostblockstaaten Front gegen Russland gemacht und das Einflussgebiet der NATO bis an die Grenzen Russlands ausgedehnt. Gegenwärtig wird Russland dämonisiert und für das Böse in der Welt verantwortlich gemacht. Ein Blick in die Rüstungshaushalte, die überall in der Welt steigen, zeigt aber, wer Geld in die Hand nimmt, um gegebenenfalls militärische Gewalt ausüben zu können. Frieden im Haus Europa gibt es nur zusammen mit Russland und nicht gegen Russland! Die Europäische Union war 71 Jahre Garant für Frieden in Europa. Das muss auch so bleiben!
„Dass es wieder deutsche Gefallene gibt, ist für unsere glückssüchtige Gesellschaft schwer zu ertragen“. Das sind Worte unseres Bundespräsidenten Gauck. Unvorstellbar. Das ist der Rückfall in das Denken des 19. Jahrhunderts. Krieg darf kein Mittel der Politik sein!
Die Gewerkschaften sind die größte Friedensbewegung. Wir müssen den Menschen, die vor Krieg, politischer Verfolgung und Gewalt fliehen, in Solidarität beistehen! Diesen Auftrag erhalten wir durch den Artikel 1 des GG, wo es heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Deshalb müssen wir in den Betrieben und allen Bereichen, in denen wir tätig sind mit  unseren Kolleginnen und Kollegen darüber reden, dass der Frieden in Europa gefährdet ist. Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus! Das ist unsere Verantwortung!
Glück auf

Deutsches Militärerbe auf UNESCO Weltkulturerbe

“Aufstellungsappell” auf der Zeche Zollverein für die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte (RSUKr) in NRW am 14. Juni 2013

Bilder der Hiroshima-Aktion 2010

Presse-Fotos 6.8.2010

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Auswahl aus Rezensionen zum Buch „Justizunrecht im Kalten Krieg“

[…] Für diesen Prozeß vom 10. November 1959 bis zum 8. April 1960, dem Tag der Urteilsverkündung gegen sechs Mitglieder des Friedenskomitees der Bundesrepublik, wurde der auf Grundlage des «Blitzgesetzes« von 1951 auch beim Düsseldorfer Oberlandesgericht gebildeten Politischen Sonderstrafkammer ein eigenes Gericht beigeordnet. «Der bedeutungsvollste politische Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik wurde somit von einer Sonderkammer der Düsseldorfer Sonderstrafkammer verhandelt«, beschreibt Diether Posser, der in diesem Verfahren als Verteidiger mitgewirkt hat, den einmaligen Vorgang. Der Spiegel schrieb 1961 vom «bislang ungewöhnlichsten politischen Strafprozeß«, der «das Elend der politischen Justiz im liberalen Rechtsstaat erhelle«.

Der Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation« beschuldigt wurden in einer nach sieben Jahren dauernden Ermittlung fertiggestellten und 243 Seiten umfassenden Anklageschrift: Pastor Johannes Oberhof, Freiwilliger im Zweiten Weltkrieg, Erwin Eckert, von der evangelischen Kirche nach seinem Eintritt in die KPD seines Pfarramtes enthoben, wegen Widerstand gegen den Faschismus 1936 zu drei Jahren und acht Monate Zuchthaus verurteilt, Walter Diehl, Sprachwissenschaftler, gläubiger Christ, Gerhard Wohlrath, Kommunist, 1933 der Festnahme durch Emigration entkommen, Mitglied der Internationalen Brigaden im spanischen Freiheitskampf, Gustav Thiefes und Erich Kompalla, beide Teilnehmer am Zweiten Weltkrieg, Kompalla in den Reihen der Waffen-SS, beide zu Kriegsgegnern geworden.

Die Angeklagten und ihre vier Verteidiger, Diether Posser, Heinrich Hannover, Walther Ammann und Friedrich-Karl Kaul, sowie der Reporter der DDR-Zeitung Wochenpost, Rudolf Hirsch, kommen in Balzers Band zu Wort. Jeder betrachtet unter einem speziellen Gesichtspunkt den Verlauf dieses Verfahrens. Diether Posser spricht von den «das Gesinnungsrecht offen praktizierenden Begründungen«, mit denen das Gericht in Serie das Vorbringen von Anträgen und Dokumenten der Beschuldigten ablehnte. Heinrich Hannover erinnert sich, wie seinem Kollegen Posser darob vor dem Gericht der Kragen platzte: «Wenn Sie alle unsere Beweisanträge zurückweisen, würde ich es ehrlicher finden, unsere Mandanten durch Verwaltungsakt ins KZ einzuweisen, statt uns Anwälte als rechtsstaatliches Dekor zu mißbrauchen.«

[…] Das Buch ist ein eindringliches Plädoyer für die überfällige Rehabilitierung der noch lebenden Opfer der politischen Justiz in der Bundesrepublik jener Jahre. Es sollte zur Pflichtlektüre für angehende Juristen und all diejenigen werden, deren geschichtsbetrachtender Blickwinkel für die Jahre 1945 bis 1998 einzig auf das Stück Deutschland zwischen Elbe und Oder begrenzt ist.
Hans Daniel in: Junge Welt vom 27.03.2006, Feuilleton, Seite 15

Wie Staatsanwälte und Gericht den Auftrag zu meistern suchten, wie sie dabei in einer Schlacht scheiterten, in der sie noch die lahmsten Beweise und fragwürdigsten Zeugen einsetzten und zugleich den Angeklagten und ihren Verteidigern faire Aktionsmöglichkeiten zu beschneiden suchten, das liest sich spannender, als sich noch der raffinierteste Tatort anschauen mag. Zum Tatort wurde der Gerichtssaal. […] wieviel Denkanstöße lassen sich vergleichend für eine ungeschönte Wahrnehmung dieses Jahrhundertbeginns gewinnen, vorausgesetzt, daß da noch ein Rest von Bereitschaft bewahrt ist, sich zu beunruhigen.
Kurt Pätzold in: Ossietzky 10/2006, S. 382-383

Nach Ausbruch des Kalten Krieges wollten die USA das militärische und wirtschaftliche Potential der soeben gegründeten Bundesrepublik gegen die Sowjetunion nutzen. Und auch Kanzler Adenauer wollte die Republik aufrüsten und in die NATO eingliedern – selbst um den Preis der endgültigen Spaltung Deutschlands. Doch Hunderttausende Bundesbürger wandten sich dagegen. »In fast allen Kreisen der Bevölkerung zeigten sich unabhängig von der parteipolitischen Überzeugung erhebliche Abneigung und Widerstand gegen die von der Bundesregierung vertretene Außenpolitik«, räumte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) damals ein.

[…] Im Gefolge des vor nunmehr bereits 50 Jahren vom BVerfG folgsam ausgesprochene KPD-Verbot wurden etwa 200.000 Strafverfahren eingeleitet, Tausende wurden verurteilt und weitgehend ausgegrenzt.

Bei einer Rückschau auf diese dunkelste Periode bundesdeutscher Strafjustiz sprach die ehemalige, langjährige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach von »einem politischen Strafrecht«, das »die Schwelle der Strafbarkeit sehr weit in den Bereich bloßer Vorbereitungshandlungen vorverlegte«: »Mit der subjektiven Struktur der Gefährdungsdelikte, die erst durch die staatsgefährdende Absicht zum Straftatbestand erhoben worden ist, öffnete man ein Einfallstor für richterliche Gesinnungsforschung.«

[…] Wer etwas über Justiz-Unrecht im Kalten Krieg erfahren möchte, lese dieses Buch.
Erich Buchholz in: NEUES DEUTSCHLAND vom 27./28. Mai 2006, S. 20

Angesichts der neuen Welle der „Enthüllungen“ über den „Unrechtsstaat DDR“ ist der Rückblick auf die Zeit des Kalten Krieges in ganz Deutschland von besonderem Interesse. Das Ausmaß der Verfolgung anders Denkender im Westen Deutschlands ist heute weitgehend aus dem Bewußtsein verdrängt. Dazu gehörten drei Grundbelastungen, die die Bundesrepublik von Anfang an prägten: die verschleppte, mangelhafte Aufarbeitung der NS-Vergangenheit, die systematische Wiedereingliederung von Alt-Nazis in Staat und Gesellschaft sowie die massive politische Verfolgung in den ersten beiden Jahrzehnten.

… Exemplarisch dokumentiert das vorliegende historische Lesebuch diesen, wie Dieter Posser formulierte, bis dahin „bedeutendsten politischen Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik“. Dieser Prozeß richtete sich keineswegs nur gegen Kommunisten, sondern fungierte als ideologische Waffe zur Einschüchterung der gesamten Linken sowie aller gewerkschaftlichen, friedensbewegten und demokratischen Bestrebungen und beschädigte somit tiefgreifend die im Grundgesetz festgelegte Verfassungsordnung.

[…] Es ist an der Zeit, daß diese Tabus grundsätzlich aufgearbeitet werden. Eine solche Aufarbeitung „würde der Zerstörung der politischen Moral durch perfide Diffamierungskampagnen Einhalt gebieten, so der Jurist Helmut Ridder, der zusammen mit Wolfgang Abendroth für die rechtsstaatlichen Grundlagen der Demokratie kämpfte und sich dem politischen Strafrecht widersetzte. Das Fazit des Bandes ist: Die systematischen Ungerechtigkeiten, das Unrecht, das hierzulande im Kalten Krieg begangen wurde, sind mit den Maßstäben einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges müssen deshalb, so die Forderung, schnellstens rehabilitiert und entschädigt werden. Es ist das Verdienst des vorliegenden Buches, diese Forderung zu unterstützen. Denn „nur jenes Erinnern ist fruchtbar, das zugleich erinnert, was noch zu tun ist“ (Ernst Bloch).
Reinhard Hildebrandt in: Antifa Nachrichten, Nr. 3 (August 2006), S. 25-26.

[…] Das kollektive „Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!“ der unmittelbaren Nachkriegszeit, das damals alle großen Parteien und die Gewerkschaften programmatisch vertraten, wurde jedoch von vielen im Denken verdrängt, als sich die Alt-BRD zum antisowjetischen Bollwerk unfunktionierte. Hitlers Wehrwirtschaftsführer, Generale, Juristen, Professoren und Medienleute hatte man inzwischen reaktiviert; die US-Führung benötigte sie als Ost-Experten, da man mit Antifaschisten eine aggressive Globalstrategie nicht realisieren konnte. Das ging einher mit der Restauration jener Besitzverhältnisse, die zwei Weltkriege und den Faschismus produziert hatten. Denselben Antikommunismus, der die faschistischen Verbrechen zu rechtfertigen hatte, oktroyierte man nun den Westdeutschen auf, um sie für ihre Frontstaat-Funktion zu instrumentalisieren. Die Konsequenzen aus Deutschlands dunkelster Zeit verriet man zugunsten einer expansiven Politik gegen die UdSSR.
Lorenz Knorr in: Icarus, Zeitschrift für soziale Theorie, Menschenrechte und Kultur, 12. Jg., Heft 3 und Heft 4/2006, Doppelheft, S. 91-93.

[…] Der Wert der Publikation Balzers besteht vor allem in der Dokumentation dieses Prozesses gegen die Hauptkräfte des Widerstandes gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands. Es wird angereichert durch Äußerungen namhafter Juristen und Publizisten.

[…] Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Bestrebungen einer Vereinigung als Rädelsführer gefördert zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, an einer Verbindung teilgenommen zu haben, deren Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte, sowie eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, strafbare Handlung zu begehen oder sich an einer solchen Vereinigung als Rädelsführer zu beteiligen; sie hätten die Absicht gehabt, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.

Wenn man sich heute noch einmal diesen Strafvorwurf vor Augen führt, kann man nur mit dem Kopf schütteln. Was sollte geheim gehalten werden? Welche Verfassungsgrundsätze sollten beseitigt werden?

[…] So hanebüchen wie der Tatvorwurf und die schließliche Verurteilung sind, war auch der Verlauf des Prozesses.

Balzers Buch dokumentiert, wie das Gericht, vornehmlich durch Sachverhaltsverfälschung, aber auch durch Strafverteidigern bekannte Ablehnung von Beweisanträgen, sich die „Tatsachengrundlage“ für die Verurteilung schuf. Auf Grund dieser war die Revision beim Dritten (politischen) Strafsenat des BGH unter Vorsitz des bekannten Richters Jagusch – schon weil die Revision auf Rechtsfragen begrenzt ist – ohne Aussicht auf Erfolg. […] Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Bei der Verfolgung unbescholtener, ehrenwerter Bürger wegen der vorgenannten Straftaten mußte die bundesdeutsche Justiz ein juristische Kunststück sondergleichen vollführen: Aus der Ausübung verfassungsmäßiger Grundrechte mußte es schwergewichtige Kriminalität machen, hervorzaubern.

Der BRD-Gesetzgeber hatte seiner politischen Justiz mit dem „Blitzgesetz“, dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.8.1951, eine gerade für die strafrechtliche Verfolgung von Gegnern der gefährlichen Politik Adenauers entsprechende Vorlage geschaffen.

Nun mußte die Strafjustiz handeln, um die politisch gebotene Verurteilung legal erscheinen zu lassen.

Aus dem reichen hierbei eingesetzten Arsenal ungeheuerlicher prozessualer Tricks – die dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ins Gesicht schlagen – können in dieser Besprechung nur einige illustriert werden:

So hatte die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Überführung der Angeklagten eine Reihe von Urkunden vorgelegt; Urkunden als Beweis machen sich immer gut. Nur: Sie stammten weder von den Angeklagten, noch vom Friedenskomitee; viele ließen weder Verfasser noch Adressaten erkennen; auch die Herkunft vieler anderer Schriftstücke blieb offen. Dennoch verlas das Gericht – stundenlang – diese „Urkunden“.

Dann wurde eine ganze Reihe von Zeugen der Anklage vernommen, von denen, wie ihre polizeilichen Vernehmungsprotokolle verrieten, viele weder die Angeklagten persönlich kannten noch zum Friedenskomitee Verbindung hatten. Was sie bekundeten, beziehungsweise hätten bekunden können, war für den Beweis des Tatvorwurfs völlig ungeeignet. Deshalb verzichtete die Anklage weitgehend auf deren Vernehmung.

Lediglich in einem Fall sollte statt der gehörigen Vernehmung des Zeugen nur seine Aus­­sage in der Voruntersuchung verlesen werden. Solches ist nach der Strafpro­zeß­ordnung grundsätzlich ausgeschlossen; der Zeuge muß nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit – von extremen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – vor Gericht gehört werden, auch damit Fragen an ihn gestellt werden können.

Gerade das aber wollte die Anklage aus durchsichtigen Gründen verhindern; sie erklärte – der Wahrheit zuwider – der Zeuge (ein Alfred Kurt Flintzer) sei „unauffindbar“ – womit eine Verlesung des polizeilichen Protokolls gem. § 251 Abs. 1 Ziff. 1 StPO möglich würde. Dann hieß es, dieser Zeuge sein inzwischen in die DDR übergesiedelt und seine Anschrift unbekannt – so daß nun gem. § 251 Abs.1 Ziff. 2 StPO eine Verlesung des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung zulässig sei. Doch da meldete sich dieser Zeuge, der von dem Prozeß aus der Presse erfahren hatte, von sich aus!

Die Staatsanwaltschaft wollte ihn aber nicht vor Gericht sehen; dem Erscheinen stünden „nicht zu bewältigende Hindernisse entgegen“. Da die Verteidigung klarstellte, daß der Zeuge nach der Prozeßordnung geladen werden müsse, entschloß sich das Gericht zu einem offen gesetzwidrigen ungeheuerlichen Beschluß, in dem unterstellt wurde, die Rückkehr des Zeugen „in die sowjetisch besetzte Zone“ würde „nicht gefahrlos“ sein. Daraufhin stellte die Verteidigung diesen Zeugen präsent; als solcher muß er nach der Prozeßordnung gehört werden! Aber die rechtsstaatliche bundesdeutsche Justiz wollte ihn nicht hören. Deshalb beschloß die Kammer in flagranter Verletzung des Gesetzes, den präsenten Zeugen nicht zu vernehmen! Wieder wurde ohne nur den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt unterstellt: Bei seiner Rückkehr würde er gefährdet sein! Es ging also nicht um Aufklärung der Wahrheit, zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist.

Auf diese gesetzwidrige Weise setzte die Strafkammer den Prozeß fort.

Gemäß einem Beweisantrag der Verteidigung wurde nun begonnen, 49 Dokumente des Weltfriedensrates, des westdeutschen Friedenskomitees geschichtswissenschaftlich anerkannter Quellen zu verlesen.

Dann aber erklärte die Anklage, die offenbar ihr Problem erkannte, diese – ihr mißfallenden – Urkunden seien keine Beweismittel im Sinne der Prozeßordnung! Gehorsam folgte das Gericht, korrigierte seinen eigenen früheren Beschluß und erklärte die nicht mehr verlesenden Urkunden „nicht für existent“. „Politische Thesen“ seien – in einem politischen Prozeß – nicht beweiserheblich! So einfach geht das. Was nicht ins Konzept paßt, wird aus dem Prozeß eliminiert.

In diesem Sinne ging es weiter: Legitime Beweisanträge der Verteidigung wurden ohne einen gesetzlichen Ablehnungsgrund einfach abgelehnt – eine Strafverteidigern nicht unbekannte Erfahrung. Weiter wurde – was Strafverteidigern ebenfalls nicht ungeläufig ist – ebenso prozeßordnungswidrig mit dem Begriff der „Offenkundigkeit“ gearbeitet, um sich den nicht erbringbaren Beweis zu ersparen, oder es wurden nicht genehme Tatsachen als Werturteile qualifiziert, womit sich wiederum die Beweiserhebung vermeiden läßt.

Bei einer Rückschau auf diese besonders dunkele Periode bundesdeutscher Strafjustiz charakterisierte die langjährige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Jutta Limbach das dieser politischen Strafverfolgung zugrunde liegende Gesetz als „ein politisches Strafrecht mit weit gefaßten Tatbeständen“, es „vorverlegte die Schwelle der Strafbarkeit sehr weit in den Bereich bloßer Vorbereitungshandlungen. »Mit der subjektiven Struktur der Gefährdungsdelikte, die erst durch die staatsgefährdende Absicht zum Straftatbestand erhoben wurden, öffnete man ein Einfallstor für richterliche Gesinnungsforschung. Unter der schon im Bundestag ausgewiesenen Devise der streitbaren Demokratie haben die Gerichte, voran der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, jene Normen extensiv ausgelegt.“ Letztlich lief alles darauf hinaus, wie Alexander von Brünneck in seiner fundierten Studie über diese Strafverfolgungspraxis feststellte: »Wer sich als Kommunist betätigte, konnte bestraft werden“ – ganz gleich, was er getan hatte.

Der Justizminister des Landes Niedersachsen, Prof. Dr. Christian Pfeiffer bezeichnete dieses Gesetz später am 13. Februar 2003 anläßlich des Empfangs für die „Initiativgruppe Opfer des kalten Krieges in Niedersachsen“ als Gesinnungsstrafrecht.

Etwa 200.000 Strafverfahren waren um diese Zeit gegen Personen eingeleitet worden, die im Rahmen des Grundgesetzes gegen die Politik Adenauers aufgetreten waren. Viele Tausende waren verurteil worden. Über diese auch politisch mundtot machenden Urteile hinaus blieben sie wegen der oft sehr hohen Gerichtskosten belastet. Aus dem politischen und gesellschaftlichen Leben wurden sie – auch durch Berufsverbote – weitgehend ausgegrenzt. […]

Die ganze Staatsmacht war mobilisiert worden: am 30.8.1951 hatte der Bundestag das „Blitzgesetz“, erklärtermaßen ein Sondergesetz „gegen Kommunisten“, erlassen. Politische Organisationen, die sich besonders gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands wandten wie die VVN und die FDJ, waren allein aus diesem Grunde verboten worden und die Regierung hatte beim BVerfG beantragt, die KPD zu verbieten. Wenige Jahre später, vor 50 Jahren am 17.8.1956, war dies von Adenauer begehrte Verbot ausgesprochen worden.

Wer etwas Zuverlässiges über das bundesdeutsche Justiz-Unrecht im kalten Krieg erfahren möchte, kann sich aus diesem Buch hinreichende Sachkenntnis erwerben.
Erich Buchholz in: Weißenseer Blätter, 3/2006, S.51-55.

Geschichtsbild der Alt-BRD war und ist kräftig retuschiert: dieser Staat von US-Gnaden vollzog angeblich eine erfreuliche demokratische Entwicklung! Tabuisiert bleiben widersprüchliche prägende Ereignisse, die man aus dem individuellen Bewußtsein und aus dem kollektiven Gedächtnis verdrängt. Das unleugbare Faktum, daß schwer belastete höchste Amtswalter des faschistischen Reiches in der Alt-BRD maßgeblichen Einfluß erreichten und das Geschichtsbild zu ihrer Entlastung sowie in ihrem Sonder-Interesse formten, wird ebenso zu tabuisieren versucht wie die Kriminalisierung all derer, die vernünftige Konsequenzen aus den Lektionen der deutschen Geschichte zogen. Dieser Antagonismus ist nachwirkender Teil westdeutscher Zeitgeschichte.

Ein eklatanter Fall solcher Tabuisierung ist der verfassungs- und völkerrechtswidrige Gesinnungsprozeß gegen das Westdeutsche Friedenskomitee (WFK) und die Verurteilung von dessen Spitzenfunktionären wegen „Staatsgefährdung“. Vom 10.11.1959 bis 8. 4. 1960 dauerte dieses skandalöse Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Angeklagt waren die SPD-Funktionärin E. Hoereth-Menge, die todkrank in den Gerichtssaal getragen wurde, Pastor Oberhof, Pfarrer a.D., Landtagsabgeordneter und antifaschistischer Widerständler E. Eckert, der Christ W. Diehl, der im Spanischen Bürgerkrieg einst tätige KPD-Aktivist G. Wohlrath, G. Thiefes und E. Kompalla, die der zweite Weltkrieg zu Antimilitaristen machte. Als Verteidiger wirkten Dr. W. Ammann, RA H. Hannover, Prof. Dr. K. Kaul/DDR, D. D. Posser und Kronanwalt D.N. Pritt/Großbri­tannien. Deren clevere Zerpflückung der Anklageschrift und mehrfache Nachweise von Rechtsbrüchen durch die Staatsanwälte Kopper und Stinshoff und Landgerichtsdirektor Dr. Meyer vermochte am Urteil wegen „Rädelsführerschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung“ nichts zu ändern. Dazu Kronanwalt Pritt: Das Urteil stand bei Prozeßbeginn fest!

Nun liegt ein von F.-M. Balzer herausgegebenes Buch über diesen dem Grundgesetzt widersprechenden Prozeß vor: „Justizunrecht im Kalten Krieg. Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60″. Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hannover präsentiert in der Einleitung eine Fülle der „vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges“, zu denen auch die zu Unrecht verurteilten Leiter des WFK gehören. Eine lange Serie ähnlicher Gesinnungsprozesse charakterisiert die Alt-BRD unter der autoritär gehandhabten Kanzlerschaft Adenauers (1-18). Im zweiten Teil des höchst informativen Buches kommen die Verteidiger zu Wort, die mit vielen Details den politischen Hintergrund und die Rechtsbrüche der Anklage belegen (20-172). „Aus der Sicht der DDR“ heißt der dritte Teil mit einer Gerichtsreportage und Pressestimmen. Dabei erfährt man auch einige Aussagen von Zeugen: Weltkirchenratspräsident M. Niemöller, Frau Prof. K. Fassbinder sowie internationale Repräsentanten des Weltfriedensrates (174-305). „Nachbetrachtungen“ von Kronanwalt Pritt, RA H. Hannover, W. Diehl und F.-M. Balzer ergänzen die Ausführungen (308-362).

[…] Der Verteidiger Dr. Posser sprach vom „bedeutendsten politischen Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik“. In der Tat kam es den Herrschenden im antisowjetischen Bollwerk mit dem Anti-Kommunismus als Staatsdoktrin darauf an, jede potentielle Renitenz zu diffamieren, zu isolieren und zu kriminalisieren. Alle, die mit konkreten Alternativen gegen die kriegsträchtige und antiemanzipatorische Praxis der CDU-geführten Regierung antraten, wurden als „Staatsfeinde“ gebrandmarkt. Richter, die bereits vor dem 8.5.1945 „Recht sprachen“ im Dienste ihres Führers, verurteilten nun „im Namen des Volkes“ viele, die bereits im NS-Staat vor Gericht standen. Diejenigen, die an dieser rechtswidrigen Gesinnungsjustiz beteiligt waren, beugten wissentlich Verfassungs- und Völkerrecht – es sei denn, sie wären Dumm­köpfe gewesen, was nicht unterstellt wird. Der Vorsatz zur Rechtsbeugung war also vorhanden. Selbst wenn politische Vorgaben solche Rechtsbrüche begünstigten: Das mindert nicht die Schuld, die diese Herren in Roben traf.

… In der Hysterie des Kalten Krieges, die von den Ex-Nazis, Rechtskonservativen und Deutschnationalen im Bonner Staat mitgeschürt wurde, sollte das zarte Pflänzchen der Demokratie zu Gunsten des alten Obrigkeits- und Militärstaates zerstört werden. Eine starke parlamentarische und außerparlamentarische Opposition vermochte daran wenig zu ändern. Das Bestreben, „den Kommunismus in Europa zurückzurollen“ (F. J. Strauß), auch mit militärischen Mitteln, mußte jede Aktivität für Friedenssicherung als „Gefahr“ erscheinen lassen.

… Diesem Buch ist eine große Verbreitung zu wünschen – auch um mit den Tabus aufzuräumen, die das retuschierte Geschichtsbild der Alt-BRD enthält.
Lorenz Knorr in: Z, Zeitschrift für marxistische Erneuerung, Nr. 68, Dezember 2006, S., 213-215.

Mitte August 2006 erinnerten liberale Tageszeitungen wie die FR und die Berliner Zeitung an das vor 50 Jahren vom Bundesverfassungsgericht verhängte Verbot der KPD. Der Tenor dieser Beiträge war erfrischend kritisch. Problematisiert wurde dabei auch, daß die Opfer der antikommunistischen Strafjustiz des Kalten Krieges in Westdeutschland nie rehabilitiert wurden – im Gegensatz zu den Opfern von Repressionsmaßnahmen in der DDR. Der bekannte Bremer Strafverteidiger Heinrich Hannover greift dieses Thema in der Einleitung des hier besprochenen Werkes auf und prangert an, daß die Regierung Schröder auf eine entsprechende Anfrage hin keinerlei Handlungsbedarf sah, weil, so die Begründung aus dem Bun­deskanzleramt, „bei uns alles rechtsstaatlich zugegangen“ sei.

Daß dem keineswegs so war, wird in den einzelnen Beiträgen des vorliegenden Sammelbandes anhand des Prozesses gegen die „Rädelsführer“ des westdeutschen Friedenskomitees vor dem Landgericht Düsseldorf 1959/60 detailliert nachgewiesen. Diether Posser, einer der an dem Strafverfahren beteiligten Verteidiger und später als sozialdemokratischer Landespolitiker hervorgetreten, bemängelt gleich mehrere Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensregeln. So wurde das Düsseldorfer Verfahren gegen die Mitglieder des Friedenskomitees vor einer Strafkammer durchgeführt, die eigens für diesen Prozeß zusammengestellt worden war, was eklatant gegen das verfassungsrechtliche Verbot von Ausnahmegerichten und das recht auf den gesetzlichen Richter verstieß. Inhaltlich stützte sich die Verurteilung wegen „Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ auf die Konstruktion, das politische Engagement des Friedenskomitees habe nichts anderes zum Ziel als die Umwandlung des Systems der Bundesrepublik Deutschland in einen totalitären Staat stalinistischer Prägung, wie ihn die (1956 verbotene) KPD propagiere. Nun waren die meisten der hauptamtlichen Mitglieder des Friedenskomitees, nämlich vier Personen, in der Tat Kommunisten. Jedes Beweisangebot der Verteidigung, daß die Kritik des Friedenskomitees an der Aufrüstungspolitik der Adenauer-Regierung sich im Einklang mit vielen anderen um den Frieden besorgten politischen Stimmen bewege und die Verfassungsordnung in keiner Weise angreife, wies das Landgericht jedoch zurück. Statt dessen arbeitete es mit einer juristisch unhaltbaren Identifikation, nämlich der Gleichsetzung der Politik der Regierung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik. „So wird“, wie Posser richtig kritisieret, „der demokratisch zulässige Kampf gegen die Regierung mit dem strafrechtlich zu ahnenden Angriff gegen die Grundlagen der Verfassung verwechselt“. In den späteren Berufsverbotsprozessen finden wir häufig das gleiche verfehlte Schema der Gleichsetzung von Regierungspolitik und Verfassungsordnung.

[…] einige der Beiträge (versuchen) auch eine Antwort auf die wichtige Frage zu geben, warum die Richter sich im Rahmen der Kalten-Kriegs-Justiz so leichtfertig über rechtsstaatliche Regeln hinwegsetzten und sich in der Öffentlichkeit kaum Kritik daran regte. Wolfgang Abendroth, den der Herausgeber in einer Nachbetrachtung zu Wort kommen läßt, verweist auf ein spezifisches sozialpsychologisches Moment im Deutschland der fünfziger und sechziger Jahre: Das „Geheimnis der Massivität des antikommunistischen Traumas in der BRD“ erblickt Abendroth in einer Art Selbstschutz gegen Selbstvorwürfe der Bevölkerung, die von den mörderischen Praktiken des Nazistaates überwiegend wußte oder zumindest davon ahnte. Das Feindbild Kommunismus konnte so der eigenen Beteiligung z.B. an der Aggression gegen Sowjetrußland auch im Nachhinein Legitimität verleihen. Nicht anderes gilt auch für die Richterschaft der frühen Bundesrepublik, von der nicht wenige sich schon während der Nazizeit als Verfolger von Kommunisten „bewährt“ hatten.

Max Güde, der als Generalbundesanwalt an der Strafjustiz des Kalten Krieges direkt beteiligt war, sprach später – 1978 – (selbstkritisch?) vom „Vorurteil der Linksfürchtigkeit„, das in seinen vielfältigen Auswirkungen zu fürchten sei. „In ihm steckte das Contra gegen rund drei Jahrhunderte europäischer Geschichte; gegen die Aufklärung, gegen den ‚Fortschritt‘, gegen Liberalismus und im Grunde auch gegen Demokratie, zumindest in ihrer westlichen Form…“ (Güde u.a., Zur Verfassung unserer Demokratie, Reinbek 1978, S.22). Helmut Ridder […] hat es in seiner Kritik am KPD-Verbot kaum anders formuliert.
Martin Kutscha in: FORUM Wissenschaft, 23. Jg., Nr. 4, Dezember 2006, S. 62-63.

… Bemerkenswert war der Prozeß nicht nur, weil es sich beim Friedenskomitee um eine internationale Organisation mit prominenten Unterstützern (Martin Niemöller) handelte, sondern auch, weil zu den Angeklagten neben Kommunisten auch Christen und Sozialdemokraten gehörten. Der Vorwurf, eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD zu leiten, erscheint bereits aus diesem Grund problematisch. Der Prozeß entsprach nur bedingt rechtsstaatlichen Grundsätzen, stützten sich doch die Urteile auf den 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen § 90s StGB. Das Anliegen des Autors ist es, die Opfer der politischen Strafjustiz zu rehabilitieren und eine vergleichende Rechtsgeschichtsschreibung zu fördern. […]Letztlich vertritt Balzer die Position, daß die Anwendung des politischen Strafrechts gegenüber den Kommunisten keine Ausnahme, sondern bundesdeutsche Normalität zur Schwächung jeglicher Opposition gewesen sei.
FS in: ZPol-Bibliografie 4/06, S.1437-1438.